Das GesBG delegiert dem Bundesrat den Erlass von Verordnungen. Das Gesetz mit den dazugehörigen Verordnungen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
Die Vernehmlassung zu den Verordnungen des GesBG wurde am
10. Oktober 2018 eröffnet und dauerte bis am 25. Januar 2019.
Die Verordnungen wurden am 13. Dezember 2019 vom Bundesrat respektive dem EDI verabschiedet.
Federführung beim BAG
- Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung GesBKV): Sie ergänzt die im Gesetz enthaltenen allgemeinen, persönlichen und sozialen Kompetenzen mit den spezifischen Aspekten des Anforderungsprofils für jeden der sieben Berufe (Art. 5 GesBG).
- Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG): Sie enthält nähere Bestimmungen über die im Gesundheitsberuferegister enthaltenen Daten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten (Art. 23-28 GesBG).
- Die EDI-Verordnung über die Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG unter Einbezug der Hochschulen (Art. 10 Gesundheitsberufekompetenzverordnung).
Federführung beim SBFI
- Verordnung über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV): In dieser Verordnung wird unter Berücksichtigung der internationalen Bestimmungen die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse geregelt. Weiter legt sie die Gleichwertigkeit von inländischen Abschlüssen nach bisherigem Recht für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung fest (Art. 34 Abs. 3 GesBG).