Am 1. Februar 2020 tritt das neue Gesundheitsberufegesetz (GesBG) in Kraft. Damit wechselt die Zuständigkeit im Bereich der Osteopathie von den Kantonen (von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK) zum Bund. Das GesBG regelt sowohl die Ausbildung als auch die Berufsausübung neu schweizweit einheitlich.
Wer künftig in der Schweiz als Osteopath oder Osteopathin in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein möchte, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt unter anderem einen Bildungsabschluss nach GesBG voraus.
Im Folgenden werden die häufigsten Anliegen im Bereich Studium, Anerkennung und Berufsausübung erläutert. Die Angaben dienen einer ersten Information und sind rechtlich nicht verbindlich.
I. Ich möchte Osteopathie studieren. Worauf muss ich achten?
Ich möchte Osteopathie studieren. Worauf muss ich achten?
Ich möchte Osteopathie studieren. Worauf muss ich achten?
Wie einleitend erläutert, ist für die Zulassung zur Berufsausübung relevant, über was für einen Bildungsabschluss Sie verfügen. Unabhängig davon, wo Sie studieren, achten Sie darauf, was für einen Bildungsabschluss Sie nach Abschluss Ihres Studiums erhalten. Entscheidend ist das Herkunftsland des Bildungsabschlusses und nicht der geographische Standort der Hochschule.
Wo kann ich Osteopathie studieren?
Wo kann ich Osteopathie studieren?
- In der Schweiz bietet die HES-SO einen Bachelor- und Masterstudiengang an. Dieser führt zu einem schweizerischen Bildungsabschluss.
- Es gibt auch andere Schulen, die Ausbildungen in der Schweiz anbieten. Diese führen zu einem ausländischen Diplom (siehe III.).
- Auch im Ausland ist jeweils zu beachten, dass der Studienort und die Hochschule, welche das Diplom ausstellt, voneinander abweichen können.
Was hat die Wahl einer Hochschule mit der Berufszulassung in der Schweiz zu tun?
Was hat die Wahl einer Hochschule mit der Berufszulassung in der Schweiz zu tun?
Das GesBG reglementiert die Berufsausübung für die Osteopathie in der Schweiz. Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung, d.h. ohne fachliche Aufsicht durch eine Osteopathin/einen Osteopathen mit Berufsausübungsbewilligung, arbeiten möchten, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung des entsprechenden Kantons. Die Berufsausübungsbewilligung setzt unter anderem einen Bildungsabschluss gemäss GesBG voraus (z.B. einen Master of Science in Osteopathie einer Schweizer Hochschule). Verfügen Sie über einen ausländischen Bildungsabschluss, so müssen Sie diesen in der Schweiz anerkennen lassen. Die Regelung der Osteopathie im Herkunftsland ihres Bildungsabschlusses hat einen Einfluss auf dessen Anerkennung. Aus diesem Grund ist das Herkunftsland ihres Bildungsabschlusses (siehe III.) wichtig für die Wahl Ihres Studienortes.
Kann mir das SBFI eine bestimmte Hochschule empfehlen?
Kann mir das SBFI eine bestimmte Hochschule empfehlen?
Für die Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses ist bei der zuständigen Stelle (GDK/Schweizerisches Rotes Kreuz SRK) ein Gesuch einzureichen. Die Prüfung des Gesuchs erfolgt jeweils im Einzelfall. Wichtige Prüfkriterien sind namentlich die geltenden Gesetzesgrundlagen sowohl im Herkunftsland des Bildungsabschlusses als auch in der Schweiz, die Besonderheiten der Ausbildung, die Berufserfahrung und anderes mehr. Ein Abschluss, der nicht vollumfänglich zur Berufsausübung im Herkunftsland des Bildungsabschlusses befähigt, kann sehr wahrscheinlich nicht anerkannt werden. Die rechtlichen Grundlagen sowie die internen Verfahren können sich bis zur Einreichung des Anerkennungsgesuchs ändern. Aus diesen Gründen sind keine Prognosen für bestimmte Bildungsabschlüsse möglich.
II. Ich studiere Osteopathie und möchte künftig in der Schweiz arbeiten.
Ich studiere Osteopathie und möchte künftig in der Schweiz arbeiten.
Ich studiere Osteopathie und möchte künftig in der Schweiz arbeiten.
Klären Sie ab, welches Herkunftsland (siehe I.) der von Ihrer Hochschule ausgestellte ausländische Bildungsabschluss hat. Je nachdem, in welcher Form Sie arbeiten möchten (siehe III.), brauchen Sie eine Berufsausübungsbewilligung nach GesBG.
III. Ich besitze ein Osteopathiediplom und möchte in der Schweiz arbeiten.
Ich möchte unter fachlicher Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen arbeiten.
Ich möchte unter fachlicher Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen arbeiten.
Das GesBG macht Ihnen keine Vorgaben zur Berufszulassung. Für allfällige Vorgaben zur Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht sind die Kantone zuständig. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Bewilligungsbehörde des betreffenden Kantons zu erkundigen, ob das kantonale Recht Vorgaben macht für die Arbeit unter fachlicher Aufsicht.
Ich möchte in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, z.B. in meiner eigenen Praxis.
Ich möchte in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, z.B. in meiner eigenen Praxis.
Gemäss GesBG sind Sie verpflichtet, beim Kanton Ihres Arbeitsortes eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen. Im Bewilligungsverfahren müssen Sie dem Kanton unter anderem einen Bildungsabschluss nachweisen, der den Anforderungen des GesBG genügt. Es gibt folgende Fälle:
Ich habe einen Schweizer Bildungsabschluss:
Das GesBG verlangt einen Masterabschluss in Osteopathie. Das interkantonale Diplom der GDK ist in Bezug auf die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt.
Ich habe einen ausländischen Bildungsabschluss.
Bis 2023 kann die GDK interkantonale Diplome in Osteopathie ausstellen. Das interkantonale Diplom der GDK ist dem Master in Osteopathie gleichgestellt, wenn es darum geht, eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen. Beachten Sie für die Anmeldung zur GDK-Prüfung jedoch die Fristen der GDK sowie den Umstand, dass die Prüfungen bis 2023 schrittweise beendet werden. Entnehmen Sie die entsprechenden Informationen bitte der Homepage der GDK.
Ab Inkrafttreten des GesBG können Sie Ihren Abschluss gemäss GesBG anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren wird vom Schweizerischen Roten Kreuz auf Gesuch hin durchgeführt. Jedes Diplom wird im Einzelfall überprüft. Die notwendigen Informationen für die Gesuchseinreichung finden Sie auf der Homepage des SRK. Für das Anerkennungsverfahren ist die Herkunft Ihres Bildungsabschlusses entscheidend.
- Ich habe ein Osteopathiediplom aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat:
Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG (siehe V.).
- Ich habe ein Osteopathiediplom aus einem Staat, der nicht Mitglied der EU/EFTA ist (Drittstaat):
Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (siehe VI.).
- Ich habe ein Osteopathiediplom aus dem Vereinigten Königreich (UK):
Die langfristigen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) sind nach wie vor unklar. Gemäss dem Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zwischen der Schweiz und UK bleibt die EU-Richtlinie 2005/36/EG während vier Jahren (ab einem harten Brexit ohne Übergangsregelung oder ab dem Ende einer Übergangsfrist) anwendbar. Das Abkommen gilt für schweizerische und britische Bürgerinnen und Bürger. Nach diesen vier Jahren ist die EU-Richtlinie 2005/36/EG nicht mehr anwendbar. Anschliessend erhält UK den Status eines Drittstaats (siehe VI.).
Ich bin Bürgerin/Bürger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates und möchte weniger als 90 Tage in der Schweiz arbeiten.
Ich bin Bürgerin/Bürger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates und möchte weniger als 90 Tage in der Schweiz arbeiten.
Sie unterstehen der Dienstleistungsfreiheit, sind jedoch meldepflichtig. Bitte folgen Sie den Informationen unter folgendem Link.
Was bedeutet die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses?
Was bedeutet die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses?
Mit der Anerkennung wird bestätigt, dass der ausländische Bildungsabschluss einem schweizerischen Bildungsabschluss gleichwertig ist. Mit einer Anerkennung erhält man jedoch nicht die Berechtigung, einen schweizerischen Titel zu tragen. Hingegen können Sie die in der Schweiz verwendete Berufsbezeichnung («Osteopath/Osteopathin») oder den Titel, wie er im Herkunftsland ausgestellt worden ist (mit Angabe der Herkunft), führen.
IV. Ich bin in der Schweiz bereits als Osteopath/Osteopathin tätig. Was bedeutet das neue Gesundheitsberufegesetz für mich?
Ich besitze bereits eine Berufsausübungsbewilligung.
Ich besitze bereits eine Berufsausübungsbewilligung.
Wenn Sie bereits eine Berufsausübungsbewilligung haben, behält diese auch nach Inkrafttreten des GesBG ihre Gültigkeit. Sie behält ihre Gültigkeit jedoch nur im entsprechenden Kanton. Wechseln Sie Ihren Arbeitsort in einen anderen Kanton, müssen Sie im neuen Kanton eine Bewilligung nach GesBG beantragen.
Ich besitze noch keine Berufsausübungsbewilligung.
Ich besitze noch keine Berufsausübungsbewilligung.
Wenn Sie beabsichtigen, in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein, so brauchen Sie gemäss GesBG eine Berufsausübungsbewilligung
(siehe III.) des betreffenden Kantons. Brauchten Sie bisher für Ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung keine Bewilligung, müssen Sie spätestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des GesBG über eine solche verfügen. Diese müssen Sie beim entsprechenden Kanton beantragen.
Wenn Sie nicht in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein möchten, so verlangt das GesBG keine Berufsausübungsbewilligung. Die Kantone sind zuständig für allfällige Vorgaben zur Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Bewilligungsbehörde des betreffenden Kantons zu erkundigen, ob das kantonale Recht Vorgaben macht für die Arbeit unter fachlicher Aufsicht (siehe III.).
V. Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG?
Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG?
Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG?
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Richtlinie überhaupt anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn Sie Staatsangehörige/Staatangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates oder Ihr/e Familienangehörige/r ihr/sein Recht auf Freizügigkeit wahrnimmt. Zusätzlich müssen Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA erworben haben. Die Berufsqualifikation eines Drittstaates reicht aus, sofern diese bereits von einem EU/EFTA-Mitgliedstaat anerkannt wurde und Sie drei Jahre Berufserfahrung vorweisen können.
Wenn die Anwendbarkeit der Richtlinie bejaht wird, kommt es zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen. Für eine Anerkennung muss ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorliegen. Das bedeutet, dass Sie sämtliche Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäss der Gesetzgebung des betreffenden Landes erfüllen (inkl. bspw. eines Staatsexamens oder eines Praktikums nach dem Studium, wenn dies verlangt wird). Es folgen ein Vergleich der Ausbildung mit dem Schweizer Masterstudiengang in Osteopathie nach GesBG sowie ein Vergleich der Berufsprofile. Wenn Unterschiede festgestellt werden, wird auch die Berufserfahrung miteinbezogen. Ist diese nicht ausreichend, werden Ihnen Ausgleichmassnahmen auferlegt.
VI. Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren für Bildungsabschlüsse aus Drittstaaten?
Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren für Bildungsabschlüsse aus Drittstaaten?
Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren für Bildungsabschlüsse aus Drittstaaten?
Sofern die Richtlinie 2005/36/EG nicht auf Sie anwendbar ist und Sie einen Bildungsabschluss aus einem Drittstaat vorweisen können, erfolgt Ihre Anerkennung nach der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung. Dieses Verfahren lehnt sich an das Verfahren nach der EU-Richtlinie an, wobei gewisse Unterschiede bestehen (namentlich eine restriktivere Berücksichtigung der Berufserfahrung).